Zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch Ihre Schuldzinsen für die Fremdfinanzierung einer Kapitalanlage oder Beteiligung. Leider hat das Finanzgericht Münster (FG) bestätigt, dass Sie Ihre Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung einer GmbH-Beteiligung, die Sie im Privatvermögen halten, nach der Veräußerung der Beteiligung oder der Gesellschaftsauflösung nicht mehr als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehen können. Einen Werbungskostenabzug lassen die Richter nur zu, soweit die Schuldzinsen noch auf die Zeit vor der Veräußerung der Beteiligung entfallen.
Nach Auffassung des FG kommt es nicht darauf an, ob die GmbH-Beteiligung freiwillig (durch Veräußerung) oder zwangsweise (durch Auflösung) aufgegeben wurde. In beiden Fällen entfällt der wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen mit den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Hinweis: Beim Bundesfinanzhof ist allerdings eine Revision zur Frage der Abziehbarkeit von Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach Auflösung und damit zwangsweiser Beendigung der Gesellschaft anhängig. Gemeinsam mit uns sollten Sie darauf achten, dass wir Ihre Einkommensteuerbescheide in solch einem Fall z.B. durch Einlegung eines Einspruchs offen halten.
- Nach der Veräußerung einer Immobilie gezahlte Schuldzinsen nicht abzugsfähig
- Nachträgliche Schuldzinsen sind nicht abzugsfähig
- Steuerliche Besonderheiten beim Verkauf von GmbH-Anteilen
- Wesentliche Beteiligung: Haltedauer ist irrelevant
- Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger sind nicht gewerblich tätig