EmediateAd Fehlgeschlagene GmbH-Vorgesellschaft unterliegt nicht der Körperschaftsteuer
                 

 

Fehlgeschlagene GmbH-Vorgesellschaft unterliegt nicht der Körperschaftsteuer

Zwischen der durch Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags errichteten GmbH-Vorgesellschaft und der in das Handelsregister eingetragenen GmbH besteht grundsätzlich Identität. Wird die Vorgesellschaft später als GmbH in das Handelsregister eingetragen, wird sie demnach als Kapitalgesellschaft behandelt, die der Körperschaftsteuer unterliegt.

Wird sie hingegen nicht als GmbH eingetragen, ist sie nicht körperschaftsteuerpflichtig. Infolgedessen sind die Gründer einer Vorgesellschaft regelmäßig Mitunternehmer, die das Einkommen nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes versteuern müssen (BFH-Urteil vom 18.3.2010, Az. IV R 88/06).