Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Ablösung von Belastungen auf einem Grundstück, die vom Erblasser herrühren, nicht zu Anschaffungskosten des Erben führen, wenn
- das Grundstück im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich erworben wurde und
- es sich um rein privat veranlasste Verbindlichkeiten handelt.
Im Streit um Vermächtnisverbindlichkeiten hatte die Klägerin ein Darlehen aufgenommen, um Grundpfandrechte, die als Sicherheit für Schulden ihres Bruders dienten, abzulösen. Außerdem erklärte sie - wie im Testament der Mutter vorgesehen - die Aufrechnung mit dem Pflichtteilsanspruch des Bruders.
Dies deutete der BFH als eine Abwendung der Gefahr, dass die Zugehörigkeit der geerbten Grundstücke zum Vermögen der Klägerin bedroht sein könnte - etwa weil bei Nichterfüllung der Schuld durch den Bruder ein Vollstreckungszugriff gedroht hätte. Dies hat zur Folge, dass die Schuldzinsen für das aufgenommene Darlehen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften der Schwester aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können. Aufwendungen zur Abwehr von Bedrohung des Vermögens, das der Einkünfteerzielung dient, sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn die Gefahr durch die Einkünfteerzielung selbst begründet ist. Dies wäre beispielsweise durch die Verwendung eines Wirtschaftsguts zur Einkünfteerzielung gegeben, nicht aber wenn ein Vermögensschaden droht.
- Finanzierungskosten: Vorsicht beim Verkauf von finanzierten Beteiligungen - Kreditkosten
- Gemischtgenutzte Gebäude: Schuldzinsenabzug nur bei getrennten Baukonten zulässig
- Darlehensvertrag unter Angehörigen: Steuerliche Anerkennung trotz fehlender Besicherung
- Finanzierungskosten für Lebensversicherungsbeiträge: BFH bestätigt Werbungskostenabzug bei Vermietungseinkünften!
- Häusliches Arbeitszimmer: Abzugsbeschränkung gilt auch für Kapitalanleger