Beziehen Sie als angestellter Krankenhausarzt Vergütungen aus dem Chefarztpool, dann fragen Sie sich sicherlich, wie diese einkommensteuerlich zu behandeln sind.
Mit diesem Problem hat sich das Finanzgericht Baden-Württemberg kürzlich beschäftigt. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass trotz fehlender Vereinbarungen und (arbeitsrechtlicher) Beziehungen zwischen Chefarzt und Oberarzt einkommensteuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt. Die Vergütung sei kein steuerfreies Trinkgeld, denn unter Trinkgeld verstehe man eine dem dienstleistenden Arbeitnehmer vom Kunden oder Gast gewährte zusätzliche Vergütung. Zwischen Chefarzt und Oberarzt besteht aber kein Rechtsverhältnis, das durch ein gast- oder kundenähnliches Dienstleistungs- und Hauptvertragsverhältnis zu charakterisieren wäre und zu dessen Erfüllung sich das Krankenhaus des Oberarztes bedient hätte. Zudem hat der Chefarzt nicht freiwillig, sondern aufgrund gesetzlicher Verpflichtung gehandelt.
- Werkvertragsrecht: Vergütung auch für auftragslos erbrachte Leistungen
- Kündigungsrecht: Arbeitsbescheinigung ist keine Kündigungserklärung
- Lohnerhöhung: Für Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer muss sachlicher Grund vorliegen
- Zusatzleistung: Anspruch auf Abschlagszahlung auch ohne Vereinbarung über Höhe der Vergütung
- Erbrecht: Keine Vergütung für Nachlasspfleger, der Nachlass veruntreut