EmediateAd Ehegattennachversicherung - Eigenanteile - Einmalbeitrag - Einbettzimmer oder Zweibettzimmer - Entbindungspauschale - Ergänzungsversicherung - Ersatzkassen - Ersatz-Krankenhaustagegeld - Erstattungszusage
                 

 

Ehegattennachversicherung - Eigenanteile - Einmalbeitrag - Einbettzimmer oder Zweibettzimmer - Entbindungspauschale - Ergänzungsversicherung - Ersatzkassen - Ersatz-Krankenhaustagegeld - Erstattungszusage

Ehegattennachversicherung:
Wenn man mindestens seit drei Monaten bei einer privaten Krankenversicherung versichert ist, entfällt für den Ehegatten bei einer Krankheitskostenversicherung die allgemeine Wartezeit von 3 Monaten, wenn eine gleichartige Versicherung innerhalb von 2 Monaten nach Eheschließung beantragt wird.

Eigenanteile:

Als Versicherter, egal ob gesetzlich oder privat, hat man Eigenanteile an den Krankheitskosten zu tragen. In der privaten Krankenversicherung beschränken sich diese normalerweise auf frei wählbare Selbstbehalte (ambulanter Bereich, Zuzahlungen bei Zahnersatz, Kieferorthopädie). Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung sind festgelegt, aber sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres befreit.

Einmalbeitrag:
Man zahlt einmalig einen Beitrag und ist als Gegenleistung dafür die gesamte Vertragsdauer oder sogar lebenslänglich versichert.

Einbettzimmer oder Zweibettzimmer:
Im Rahmen einer Vollversicherung können die Kosten für die gesonderte Unterbringung in Ein- oder Zweibettzimmer als Ergänzungsversicherung zusätzlich zur gesetzlichen Krankenversicherung abgeschlossen werden.

Entbindungspauschale:
Diese ist eine Ersatzleistung des Versicherers für eingesparte Kosten bei der stationären Krankenhausbehandlung. Bei Verzicht auf eine stationäre Entbindung und den stationären Aufenthalt zahlt man alternativ oder zusätzlich zur Kostenerstattung eine Entbindungspauschale.

Ergänzungsversicherung:
Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung hat man die Möglichkeit, seine gesetzliche Grundversorgung mit Abschluss einer privaten Zusatzversicherung zu ergänzen.

Ersatzkassen:
Neben den Allgemeinen Ortskrankenkassen und den Betriebskrankenkassen sind die Ersatzkassen die wichtigsten Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. (Barmer Ersatzkasse, Deutsche Angestellten Krankenkasse, Hamburg Münchener Ersatzkasse, Hanseatische Ersatzkasse, Kaufmännische Krankenkasse Halle, Schwäbisch-Gmünder Ersatzkasse, Techniker Krankenkasse)

Ersatz-Krankenhaustagegeld:

Wenn versicherte Leistungen (z.B. Unterkunft bzw. chefärztliche Behandlung) nicht oder nicht im versicherten Umfang beansprucht werden, erstatten Versicherungsgesellschaften ein Ersatz-Krankenhaustagegeld.

Erstattungszusage:
Vor der Inanspruchnahme bestimmter medizinischer Leistungen kann es sinnvoll sein, eine Erstattungszusage des Versicherers einzuholen. Hier ist ein Kostenplan oftmals erforderlich. Auch ist es bei aufwändigen Untersuchungen ratsam, eine Erstattungszusage der zuständigen Versicherung einzuholen. Die Erstattungszusage der Versicherung ist eine rechtsverbindliche Erklärung.

   

Einen Kommentar schreiben

Ihre Daten werden niemals an Andere weiter gegeben.
Die Email-Adresse wird nicht angezeigt. Notwendige Felder sind so markiert: *

*
*