Gewähren Sie einem Angehörigen ein Darlehen, ist die Vereinbarung steuerrechtlich nur dann anzuerkennen, wenn die Darlehensgewährung unter fremdüblichen Bedingungen erfolgt. Die Laufzeit und Rückzahlbarkeit des Darlehens, die regelmäßige Entrichtung der Zinsen sowie die Darlehensbesicherung müssen dem entsprechen, was fremde Dritte miteinander vereinbaren würden. Erfreulicherweise hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine fehlende Besicherung allein noch nicht zur Nichtanerkennung der Vereinbarung führt, wenn das Darlehen nach seinem Anlass wie von einem Fremden gewährt worden ist, also beispielsweise für die teilweise Finanzierung einer Wohnung und den Ausgleich von Negativsalden. Dies bedeutet aber nicht, dass eine fehlende Besicherung nicht in die Gesamtwürdigung einzubeziehen wäre. Ihr kommt nur für sich allein keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.
Hinweis: Vorrangig sollten Sie aber bei einem Darlehensvertrag - z.B. mit Ihrem Ehegatten - darauf achten, dass kein Scheinvertrag vorliegt. Ist Ihr Ehegatte beispielsweise nur geringfügig berufstätig und daher wirtschaftlich gar nicht in der Lage, Zins- und Tilgungsleistungen aufzubringen, kann hierin ein Beweisanzeichen für das Vorliegen eines Scheingeschäfts liegen. Auch dies führt dazu, dass der Darlehensvertrag steuerlich nicht anerkannt wird und die Schuldzinsen nicht - etwa als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - abgezogen werden können.
- Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen sind gewinnerhöhend abzuzinsen
- Darlehen zwischen Angehörigen: Steuergestaltung ist an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft
- Verwaltungsauffassung zu Darlehensverträgen zwischen Angehörigen
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- Finanzierungskosten: Vorsicht beim Verkauf von finanzierten Beteiligungen - Kreditkosten