Nachdem der Große Senat des BFH entschieden hat, dass § 12 EStG kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen enthält (s. AStW 10, 168) und der BFH diese Auffassung in weiteren Folgeentscheidungen konkretisiert hatte, hat sich das BMF nunmehr zur Anwendung der neuen Rechtsprechung für alle Gewinn- und Überschuss-Einkunftsarten geäußert. Dabei werden die Grundsätze im Wesentlichen übernommen und sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Damit können gemischte Aufwendungen ab sofort grundsätzlich in als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbare sowie in privat veranlasste und damit nicht abziehbare Teile aufgeteilt werden.
Unverändert nicht abziehbare Aufwendungen
Das Aufteilungsverbot gilt trotz der geänderten Auffassung jedoch weiterhin, soweit
* gesetzlich etwas anderes geregelt (bspw. beim Arbeitszimmer) ist,
* es sich um Aufwandspositionen handelt, die durch das steuerliche Existenzminimum über Grund- und Kinderfreibetrag abgegolten sind,
* Kosten als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind,
* es sich um Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Vermögen des Steuerpflichtigen handelt,
* es um das Erlernen der deutschen Sprache und den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit geht,
* Kosten für den Erwerb eines Führerscheins vorliegen,
* Zweifel an einer beruflichen Mitveranlassung bestehen oder
* der Steuerpflichtige die betriebliche oder berufliche Veranlassung nicht umfassend darlegt. Diese Voraussetzung des lückenlosen Nachweises hatte der Große Senat bereits in seiner Entscheidung ausdrücklich betont.
Weiterhin vollständig vom Abzug ausgeschlossen sind nach § 12 Nr. 1 EStG Aufwendungen für den Haushalt und für den Unterhalt sowie für die Lebensführung, die zwar der Förderung des Berufs dienen können, aber grundsätzlich wie etwa Repräsentationsaufwendungen der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung geschuldet sind. Unverändert gelten auch die Einschränkungen bei Betriebsausgaben oder Werbungskosten, soweit sie auf Arbeitszimmer, Arbeitsmittel, Berufskleidung, Verpflegungsmehraufwendungen und doppelter Haushaltsführung basieren.
Grundsätze der neuen Kostenaufteilung
Ausgehend von der neuen Rechtsprechung lassen sich Aufwendungen nun aber nach dem jeweiligen Veranlassungsanteil in abziehbare und nicht abziehbare Teile splitten, sofern der berufliche Anteil nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist. Eine untergeordnete betriebliche bzw. berufliche Mitveranlassung liegt dann vor, wenn sie weniger als 10 % beträgt. In diesem Fall sind die Aufwendungen unabhängig von der Veranlassung insgesamt nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar.
Sofern eine Reise insgesamt privat veranlasst ist, können dennoch Betriebsausgaben oder Werbungskosten vorliegen, wenn etwa ein Arbeitnehmer während seines 14-tägigen Urlaubs an einem eintägigen Fachseminar teilnimmt. Das gilt dann für Seminargebühren, Fahrtkosten vom Urlaubsort zum Tagungsort sowie Verpflegungsmehraufwendungen für einen Tag, nicht hingegen für die Fahrtkosten zum Urlaubsort.
Umgekehrt kann auch von einer untergeordneten privaten Mitveranlassung der Kosten für die Hin- und Rückreise ausgegangen werden, wenn der Reise ein eindeutiger unmittelbarer betrieblicher oder beruflicher Anlass zugrunde liegt. Als Beispiel erwähnt das BMF den ortsgebundenen Pflichttermin oder Geschäftsabschluss sowie die auswärtige Messe, wenn der Selbstständige oder Arbeitnehmer diese Reise mit einem vorangehenden oder nachfolgenden Privataufenthalt verbindet.
Die Aufteilung gemischter Aufwendungen hat in erster Linie nach dem Anlass zu erfolgen, wobei der Aufteilungsmaßstab nach nachvollziehbaren Kriterien zu ermitteln und zu dokumentieren ist. Als Kriterien sind Zeit-, Mengen- oder Flächenanteile sowie die Aufteilung nach Köpfen - etwa bei einem Firmenjubiläum mit Kunden und privaten Gästen - denkbar. Hier kommt es nunmehr aufgrund der Teilnahme privater Gäste nicht mehr zum generellen Nichtabzug, sondern zur Behandlung als gemischt betriebliche und privat veranlasste Veranstaltung. Daher sind die Kosten für Verpflegung und Unterhaltung nach der Zahl der Teilnehmer anteilig als Betriebsausgaben abziehbar.
Bei einer Dienstreise sind die Kosten für Übernachtungen und Verpflegung zeitanteilig abziehbar. Kongressgebühren sind grundsätzlich dem beruflichen Bereich zuzuordnen. Die Fahrt- oder Flugkosten sind gemischt veranlasst und entsprechend nach dem Verhältnis der betrieblichen und privaten Zeitanteile der Reise aufzuteilen, sofern die Reise nicht vollständig dem betrieblichen Bereich zuzurechnen ist.
Fehlender Aufteilungsmaßstab
Ein generelles Abzugsverbot besteht hingegen weiterhin für Aufwendungen, bei denen eine Trennung in privat und dienstlich nicht möglich ist, weil sie so ineinander greifen, dass noch nicht einmal eine Schätzung erfolgen kann. Das gilt etwa für das Abonnement einer überregionalen Zeitung, auch wenn diese umfassend auch über die beruflichen Dinge informiert. Keine Seite kann nämlich ausschließlich dem betrieblichen Bereich oder dem privaten Interesse zugeordnet werden. Strenge Kriterien gelten bei Auslandsgruppenreisen. Hier sind die bislang aufgestellten Abgrenzungsmerkmale grundsätzlich weiter gültig, was der BFH jüngst erneut bekräftigt hatte (s. AStW 10, 520).
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