Bewirtungskosten bei Schulungsveranstaltungen: Geschäftspartner oder Arbeitnehmer, das ist die entscheidende Frage - Aufwendungen für eine geschäftlich veranlasste Bewirtung sind steuerlich nicht als Betriebsausgaben abziehbar, soweit sie 70 % des angemessenen Betrags übersteigen. Diese Abzugsbegrenzung findet nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) auch dann Anwendung, wenn ein Unternehmen bei einer Schulungsveranstaltung Personen bewirtet, die nicht seine Arbeitnehmer sind.
Im konkreten Fall setzte ein Hersteller zum Vertrieb seiner Produkte Fachberater und Handelsvertreter ein, die freiberuflich für ihn tätig wurden. Für diesen Personenkreis führte er ganztägige Schulungsveranstaltungen durch, bei denen die Teilnehmer auf seine Kosten verpflegt wurden.
Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzamts, das die Aufwendungen für die Verpflegung als Bewirtungskosten angesehen und den Betriebsausgabenabzug entsprechend gekürzt hatte. Er entschied, dass Bewirtungsaufwand nur dann unbeschränkt abziehbar sein könne, wenn ein Unternehmer seine Arbeitnehmer bewirte. Die Bewirtung selbständig tätiger Geschäftspartner werde hingegen stets von der gesetzlichen Abzugsbeschränkung erfasst.
- Bewirtungsaufwand: Kein unbeschränkter Abzug für freie Mitarbeiter
- Bewirtungsaufwendungen: Trotz mangelhafter Aufzeichnungen abzugsfähig
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