EmediateAd Betriebsprüfung: Bestimmung des Betriebsprüfers grundsätzlich nicht anfechtbar
                 

 

Betriebsprüfung: Bestimmung des Betriebsprüfers grundsätzlich nicht anfechtbar

Erzielen Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus einer freiberuflichen Tätigkeit? Dann müssen Sie in regelmäßigen Abständen mit einer Betriebsprüfung durch die Finanzverwaltung rechnen. Zu Beginn einer solchen Prüfung erhalten Sie eine Prüfungsanordnung, aus der unter anderem folgende Inhalte erkennbar sein müssen:

* zu prüfende Steuerzeiträume,
* zu prüfende Steuerarten,
* Prüfungsbeginn,
* Ort der Prüfung,
* Name des Betriebsprüfers.

In einem aktuellen Fall entschied der Bundesfinanzhof, dass die Bestimmung des Betriebsprüfers grundsätzlich nicht anfechtbar ist. Gegen die Bestimmung des Betriebsprüfers ist kein Rechtsbehelf möglich. Nach Auffassung des Gerichts gilt dieser Grundsatz auch im Fall einer Anschlussprüfung.

Hinweis: Gegen die Bestimmung des Betriebsprüfers können Sie sich grundsätzlich nicht wehren. Sicherlich ist die Betriebsprüfung der wohl stärkste Eingriff in Ihre persönliche Sphäre, gleichwohl sollten Sie während der Betriebsprüfung ein angenehmes Prüfungsklima schaffen. Nach allgemeiner Erfahrung wird Ihnen der Betriebsprüfer dann bei Ermessensspielräumen entgegenkommen und sich mit Ihnen auf einen Kompromiss einigen.

   

Einen Kommentar schreiben

Ihre Daten werden niemals an Andere weiter gegeben.
Die Email-Adresse wird nicht angezeigt. Notwendige Felder sind so markiert: *

*
*