Die monatliche Betriebspension eines ausgeschiedenen Geschäftsführers einer GmbH kann nach dem Eintritt des Versorgungsfalls oder nach Eintritt der Unverfallbarkeit nur ganz ausnahmsweise herabgesetzt oder durch die Gesellschaft widerrufen werden.
Voraussetzung dafür ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München, dass die Zahlung bei Abwägung der Interessen aller Beteiligten unter keinem sachlichen Grund mehr zu rechtfertigen und der Gesellschaft zumutbar ist. Dabei müsse darauf abgestellt werden, ob die von der Gesellschaft behaupteten erheblichen Pflichtverstöße des Geschäftsführers ihre wirtschaftliche Existenz bedroht hätten. Sei dies nicht der Fall, komme im Hinblick auf den Entgeltcharakter der Versorgungszusage ein Widerruf bzw. eine Reduzierung der Versorgungszusage nicht in Betracht (OLG München, 7 U 3686/08).
- Geschäftsführergehalt: Pflicht zur Reduzierung in der Krise
- Handelsregister: Angemeldete Tatsachen können auf Richtigkeit überprüft werden
- GmbH: Informationsrecht des Geschäftsführers zu Angelegenheiten in den Ressorts anderer Geschäftsführer
- Überversorgung: Auflösung der Pensionsrückstellung bei Gehaltskürzung
- GmbH: Geschäftsführerentlastung und Hinweis auf Pflichtenverletzung