Die Frist zur Abrechnung der Betriebskosten wird nur gewahrt, wenn die Abrechnung dem Mieter noch innerhalb der Frist zugeht.
Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Die Richter machten deutlich, dass die rechtzeitige Absendung der Abrechnung durch den Vermieter nicht genüge. Komme es auf dem Postweg zu unerwarteten und nicht vorhersehbaren Verzögerungen, müsse der Vermieter dies vertreten. Die Post sei insofern als sein Erfüllungsgehilfe anzusehen.
Hinweis: Der Vermieter muss die Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann er keine Nachforderungen mehr stellen (BGH, VIII ZR 107/08).
- Nutzerwechselgebühr: Kein Anspruch des Vermieters auf Erstattung
- Einspruch: Versäumte Frist lässt sich bei Verschulden nicht heilen
- Juristische Person: Im Zweifel liegt Mietverhältnis über Geschäftsräume vor
- Wiedereinsetzung bei vordatierten Steuerbescheiden: Einspruchsfrist beginnt mit wirksamer Bekanntgabe
- Betriebskosten: Berechnungsgrundlage, wenn tatsächliche Wohnfläche von vertraglicher Angabe abweicht