Betriebsausgabenabzug bei Verzicht auf Darlehensrückzahlung? - Auch bei der Gewinnermittlung durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (Einnahmenüberschuss-Rechnung) sind die Hingabe eines Darlehens an einen Dritten und die Rückzahlung des Darlehens durch den Dritten gewinnneutral.
Ausnahmsweise liegen Betriebsausgaben vor, wenn ein betrieblich gegebenes Darlehen endgültig ausfällt. Sie entstehen in dem Jahr, in dem der endgültige Verlust feststeht. Diese Grundsätze hat das Finanzgericht Hamburg bestätigt.
Im Streitfall haben die Richter einen Betriebsausgabenabzug allerdings abgelehnt, weil der Freiberufler auch auf ausdrückliche Nachfrage keine betrieblichen Gründe für den Verzicht nennen konnte. Er hatte sich auf einen entsprechenden Rat seines Steuerberaters gestützt. Das allein begründet für sich aber noch keine betriebliche Veranlassung.
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