Geben Sie Ihr Unternehmen auf, müssen Sie - wie bei einer Betriebsveräußerung - die stillen Reserven versteuern. Es kommt in diesem Fall zur Ermittlung des sogenannten Aufgabegewinns, der tarifermäßigt der Einkommensteuer unterliegt. Der Aufgabegewinn ergibt sich aus dem gemeinen Wert der Wirtschaftsgüter Ihres Betriebsvermögens abzüglich der Buchwerte und abzüglich der Kosten, die durch die Aufgabe des Betriebs verursacht werden.
Stellt sich erst zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass weitere Kosten anfallen - beispielsweise aus der Inanspruchnahme einer Bürgschaft, die mit der Betriebsaufgabe in Zusammenhang steht -, können auch diese Kosten laut Bundesfinanzhof noch steuermindernd berücksichtigt werden. Die Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr, in dem der Betriebsaufgabegewinn erfasst wurde, kann von den Finanzämtern entsprechend geändert werden. Es handelt sich bei den nachträglich entstandenen Aufwendungen nämlich um ein sogenanntes rückwirkendes Ereignis. Wann Sie diese Kosten bezahlt haben, ist also ohne Bedeutung.
- Erststudium im Anschluss an das Abitur: Aufwendungen sind keine Werbungskosten
- Gemischtgenutzte Gebäude: Schuldzinsenabzug nur bei getrennten Baukonten zulässig
- Lohnersatzleistungen: Keine Kürzung von Insolvenzgeld um Vorsorgeaufwendungen
- Bürgschaftsübernahme für Ehepartner: Ohne Notwendigkeit keine außergewöhnliche Belastung
- Keine Bescheidänderung wegen nachträglicher Festsetzung von Kindergeld