Betriebliche Altersversorgung: Mitarbeiter mit Auslandseinsatz können ohne Anspruch sein - Unternehmen, die auch im Ausland tätig sind, vergüten leitende Mitarbeiter in der Regel höher als vergleichbare Mitarbeiter im Inland. Oft werden weitere Leistungen gewährt, etwa in Form freier Unterkunft, vollständiger Übernahme der im Ausland fälligen Steuern und Sozialabgaben und der Abschluss zusätzlicher Versicherungen. Einen zusätzlichen Rechtsanspruch auf eine betriebliche Altersversorgung hat der Mitarbeiter aber nicht. Erhält ein Arbeitnehmer aufgrund einer besonderen Vergütungsregelung erheblich höhere Bezüge als die übrige Belegschaft, kann er von der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen werden, entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG). Dass Auslands- und Inlandsmitarbeiter nach deutlich unterschiedlichen Systemen vergütet werden, ist für das BAG nachvollziehbar und in Ordnung (BAG, 3 AZR 269/06).
- Finanzierung der betrieblichen Altersvorsorge aus Mitteln der Belegschaft
- Verdeckte Gewinnausschüttung: Kapitalabfindung kann unschädlich sein
- Umsatzabhängige Vergütungen: Umsatzabhängige Vergütungen sind fast immer verdeckte Gewinnausschüttungen
- Bewirtungsaufwand: Kein unbeschränkter Abzug für freie Mitarbeiter
- Fahrverbot: Nicht in jedem Fall kann von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden