EmediateAd Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern
                 

 

Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern

Ergänzend zu den Verwaltungsanweisungen in R 3.26 LStR weist die OFD Hannover auf Besonderheiten zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG hin und grenzt in insgesamt 27 Einzelfällen ab, ob es sich um eine begünstigte Tätigkeit handelt. U.a. werden folgende Einzelfälle dargestellt:

* Ärzte im Behindertensport,

* Sanitätshelfer und Rettungssanitäter im Rettungs- und Krankentransportwagen sowie

* Bereitschaftsleitungen und Jugendgruppenleiter.

Allgemeine Grundsätze

Nach § 3 Nr. 26 EStG sind drei Tätigkeitsbereiche begünstigt:

* Nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare Tätigkeit,

* nebenberufliche künstlerische Tätigkeit und

* die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.

Die begünstigten Tätigkeiten haben miteinander gemeinsam, dass bei ihrer Ausübung durch persönliche Kontakte Einfluss auf andere Menschen genommen wird, um deren Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Gemeinsamer Nenner dieser Tätigkeiten ist daher die pädagogische Ausrichtung.

Die Steuerbefreiung von bis zu insgesamt 2.100 EUR im Jahr gilt nicht für die Betreuungstätigkeit des gesetzlichen Betreuers nach § 1835a BGB, da § 3 Nr. 26 EStG nur angewendet werden kann, wenn durch einen direkten pädagogisch ausgerichteten persönlichen Kontakt zu den betreuten Menschen ein Kernbereich des ehrenamtlichen Engagements erfüllt wird. Ab 2007 sind Vergütungen hierfür unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 26a EStG bis zu 500 EUR steuerbefreit.

Seit 2000 ist auch die Tätigkeit des nebenberuflichen Betreuers begünstigt und damit insbesondere Personen, die im Jugend- und Sportbereich gemeinnütziger Vereine tätig werden. Der Übungsleiterfreibetrag kommt hierbei für die Beaufsichtigung und Betreuung von Jugendlichen durch Jugendleiter, Ferienbetreuer, Schulwegbegleiter etc. in Betracht.

Auch wenn ausschließlich (ohne Zusammenhang mit körperlicher Pflege) hauswirtschaftliche oder betreuende Hilfstätigkeiten für alte oder behinderte Menschen erbracht werden (z.B. Reinigung der Wohnung, Kochen, Einkaufen, Erledigung von Schriftverkehr), ist der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG zu gewähren.

Bei einer Tätigkeit für juristische Personen des öffentlichen Rechts ist es unschädlich, wenn sie für einen Betrieb gewerblicher Art ausgeführt wird, da sie auch gemeinnützigen Zwecken dienen können (z.B. Krankenhaus oder Kindergarten). Mithin ist bei einer Tätigkeit für einen Betrieb gewerblicher Art darauf abzustellen, ob dieser einen entsprechend begünstigten Zweck verfolgt oder nicht.

Eine Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ist grundsätzlich nur dann gegeben, wenn die Tätigkeit der Allgemeinheit zugute kommt. Bei nebenberuflicher Lehrtätigkeit ist diese Voraussetzung auch dann erfüllt, wenn eine Aus- oder Fortbildung zwar nur einem abgeschlossenen Personenkreis zugute kommt, die Aus- oder Fortbildung selbst aber im Interesse der Allgemeinheit liegt.

Mit der Änderung des § 3 Nr. 26 EStG im JStG 2009 sind nunmehr auch Tätigkeiten für ausländische juristische Personen des öffentlichen Rechts begünstigt, die in einem EU- oder EWR-Staat belegen sind. Die Neuregelung gilt für alle offenen Fälle.

Der in § 3 Nr. 26a EStG geregelte Freibetrag gilt für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich und beträgt 500 EUR. Im Gegensatz zu § 3 Nr. 26 EStG gibt es hier keine Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich.

Betriebsausgaben/Werbungskostenabzug

Nach § 3 Nr. 26 S. 2 EStG dürfen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit stehende Ausgaben nur insoweit als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen. Entstehen Betriebsausgaben zur Vorbereitung einer unter § 3 Nr. 26 EStG fallenden Tätigkeit und wird diese später nicht aufgenommen, kann der entstandene Verlust in voller Höhe, also ohne Kürzung um den Freibetrag, berücksichtigt werden.

(OFD Hannover 15.12.09, S 2121 - 55 - StO 215)