Befindet sich Ihr Kind noch in Berufsausbildung und überschreiten bei Vollendung des 18. Lebensjahres die eigenen Einkünfte und Bezüge Ihres Kindes nicht den Jahresgrenzbetrag von 7.680 EUR, wird bei Ihrer Einkommensteuerveranlagung ein Freibetrag von 1.932 EUR für das sächliche Existenzminimum berücksichtigt sowie ein Freibetrag von 1.080 EUR für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Ist Ihr Kind volljährig und auswärtig untergebracht, kann zusätzlich noch ein Ausbildungsfreibetrag von bis zu 924 EUR berücksichtigt werden.
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass die Begrenzung des Ausbildungsfreibetrags auf volljährige Kinder verfassungsgemäß ist. Ausgaben für die Berufsausbildung unterschieden sich von Unterhaltsleistungen zur Sicherung des Existenzminimums und entstünden nicht mit gleicher Zwangsläufigkeit, so die Richter.
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