EmediateAd Bemessungsgrundlage beim Hausverkauf mit Entschädigung
                 

 

Bemessungsgrundlage beim Hausverkauf mit Entschädigung

Durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (8.4.10, BGBl I 10, 386) müssen Unternehmer mit grenzüberschreitenden Umsätzen ab dem 1.7.2010 neue Fristen bei der Abgabe ihrer Zusammenfassenden Meldung (ZM) beachten. Die Änderung ist für Unternehmer relevant, die folgende Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen ausgeführt haben:

* Innergemeinschaftliche Warenlieferungen,

* im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen i.S. des § 3a Abs. 2 UStG, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, oder

* Lieferungen i.S. des § 25b Abs. 2 UStG im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte.

Hinweis: Kleinunternehmer i.S. des § 19 UStG müssen keine ZM abgeben (§ 18a Abs. 4 UStG).

Neue Meldezeiträume

* Meldezeitraum für Warenlieferungen und Lieferungen i.S. des § 25b Abs. 2 UStG (Dreiecksgeschäfte): Ab 1.7.2010 gilt ein monatlicher Meldezeitraum. Die ZM muss dabei bis zum 25. Tag des Folgemonats (z.B. für Juli bis zum 25. August) an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden (§ 18a Abs. 1 S. 1 UStG). Bisher musste die Übermittlung bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres erfolgt sein.

* Bagatellgrenze: Unternehmer, die in geringer Höhe innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Lieferungen i.S. des § 25b Abs. 2 UStG ausführen, können die ZM weiterhin quartalsweise abgeben. Bagatellfälle liegen vor, wenn die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferungen i.S. des § 25b Abs. 2 UStG weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 100.000 EUR (ab 2012: 50.000 EUR) beträgt. Wird der Grenzbetrag im Laufe eines Kalendervierteljahres überschritten, hat der Unternehmer bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem dieser Betrag überschritten wird, eine ZM für diesen Kalendermonat und die bereits abgelaufenen Kalendermonate dieses Kalendervierteljahres zu übermitteln (§ 18a Abs. 1 S. 3 UStG).

* Meldezeitraum für innergemeinschaftliche sonstige Leistungen: Hier gilt weiterhin ein vierteljährlicher Meldezeitraum, wobei die ZM ab dem 1.7.2010 ebenfalls bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres abzugeben ist (§ 18a Abs. 2 S. 1 UStG). Soweit der Unternehmer bereits durch innergemeinschaftliche Warenlieferungen zur monatlichen Übermittlung verpflichtet ist, sind die Angaben zu den innergemeinschaftlichen Dienstleistungen in der Meldung für den letzten Monat des Quartals zu machen (§ 18a Abs. 2 S. 2 UStG). Muss der Unternehmer seine Warenlieferungen monatlich erklären, können die Angaben zu den innergemeinschaftlichen Dienstleistungen aus Vereinfachungsgründen auch in der monatlichen ZM gemacht werden. Soweit der Unternehmer diese Option in Anspruch nehmen möchte, hat er dies dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen (§ 18a Abs. 3 UStG).

Hinsichtlich des Meldezeitpunkts ist bei den innergemeinschaftlichen Dienstleistungen eine Änderung zu beachten (§ 18a Abs. 8 UStG). Abweichend vom bisherigen Meldezeitpunkt (Zeitpunkt der Rechnungsausstellung, spätestens aber im Folgemonat der Leistungsausführung) sind sie nunmehr im Meldezeitraum ihrer Ausführung zu deklarieren.

* Fristverlängerung: Ist dem Unternehmer vom Finanzamt eine Dauerfristverlängerung im Voranmeldungsverfahren (§§ 46 ff. UStDV) gewährt worden, galt diese bisher auch für die Abgabe der ZM (§ 18a Abs. 1 S. 7 UStG a.F.). Diese Regelung wurde ab Juli 2010 gestrichen.

* Verschiedene Abgabefristen: Die Neuregelung des Meldezeitraums führt ab dem 1.7.2010 zu unterschiedlichen Abgabefristen bei der Umsatzsteuer. So ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung für Juli bis zum 10. August bzw. bei Fristverlängerung (§§ 46 ff. UStDV) bis zum 10. September einzureichen. Die ZM für Juli muss demgegenüber bis zum 25. August übermittelt werden. Dies kann zu Problemen führen, da die ZM Ausfluss der Buchhaltungsdaten ist und folglich erst nach endgültiger Bearbeitung der Mandantendaten erstellt werden kann. Bei Inanspruchnahme der Dauerfristverlängerung war bisher ein Zeitrahmen von rund 40 Tagen vorgesehen. Diese Frist wird nun faktisch um 15 Tage verkürzt.

Weitere Änderungen und Hinweise

Die Berichtigung einer fehlerhaften oder unvollständigen ZM ist nach § 18a Abs. 10 UStG innerhalb eines Monats vorzunehmen. Zuvor betrug der Zeitraum drei Monate (§ 18a Abs. 7 UStG a.F.).

Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Finanzamt auf Antrag auf eine elektronische Übermittlung verzichten (§ 18a Abs. 5 UStG). Soweit das Finanzamt auf eine elektronische Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung verzichtet hat, gilt dies auch weiterhin für die ZM (§ 18a Abs. 5 S. 2 UStG).

Das Bundeszentralamt für Steuern hat Informationen zur Abgabe der ZM auf Papier, über den Formularserver mittels Teilnehmernummer oder über das ElsterOnline-Portal bzw. BZStOnline-Portal im Internet bereit gestellt: www.bzst.de/003_menue_links/005_zm/520_Neuerungen_2010/index.html .