Grundsätzlich ist ein volljähriges Kind verpflichtet, sein Vermögen zu verwerten, bevor es seine Eltern auf Unterhalt in Anspruch nimmt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vermögensverwertung unzumutbar ist.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs ist die Vermögensverwertung beispielsweise dann unzumutbar, wenn ein schwerbehindertes Kind, das angesichts der Schwere und der Dauer seiner Erkrankung seinen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf nicht selbst decken kann, maßvoll Vermögen zur Altersvorsorge bildet. Demzufolge können die Eltern ihre Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen (BFH-Urteil vom 11.2.2010, Az. VI R 61/08).
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