EmediateAd BAP - Befreiung von der Krankenversicherungspflicht - Beitragsanpassung - Beitragsbemessungsgrenze - Beitragskalkulation - Beitragsrückerstattung - Besondere Versicherungsbedingungen -
                 

 

BAP - Befreiung von der Krankenversicherungspflicht - Beitragsanpassung - Beitragsbemessungsgrenze - Beitragskalkulation - Beitragsrückerstattung - Besondere Versicherungsbedingungen -

BAP: Abkürzung für Beitragsanpassung.

Befreiung von der Krankenversicherungspflicht:
Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig ist, kann z.B. bei Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze, bei Teilzeitbeschäftigung (auch während des Erziehungsurlaubs), durch Rentenantragstellung bzw. Rentenbezug, bei Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen, bei die Einschreibung als Student, bei Aufnahme einer Praktikantentätigkeit, als Arzt im Praktikum, oder bei einer Tätigkeit in einer Behinderteneinrichtung, kann einen Befreiungsantrag stellen. Dieser sollte innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse gestellt werden.

Beitragsanpassung:
Der Versicherer ist jährlich dazu verpflichtet, zu prüfen, ob eine Erhöhung oder Senkung des Beitrages vorgenommen werden muss. Ändert eine Beitragsanpassung den Umfang des Versicherungsschutzes nicht, so kann vom außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch gemacht werden. Als Versicherungsnehmer kann man innerhalb eines Monats, nach Erhalt der Mitteilung über eine Prämienanpassung mit sofortiger Wirkung kündigen. Jedoch erst frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragsanpassung wirksam wird. Bei Lebensversicherungen und bei einer privaten Krankenversicherung muss der Beitragsanpassungstatbestand durch einen unabhängigen Treuhänder festgestellt werden.

Beitragsbemessungsgrenze:

Ist der Grenzbetrag, bis zu dem in der Sozialversicherung die Beiträge berechnet werden. Anfallende Arbeitsentgelte, die über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, werden nicht zur Beitragsbemessung mit herangezogen. Sie ist in den einzelnen Versicherungszweigen unterschiedlich hoch. In der gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich die Beitragsbemessungsgrenze nach der Bemessungsgrenze in der Arbeiterrenten- u. Angestelltenversicherung Die Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung entspricht der in der Krankenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung entspricht der der Arbeiterrenten- und Angestelltenversicherung.

Beitragskalkulation:
Bei der Beitragskalkulation in der privaten Krankenversicherung sollen die zu erwartenden Beiträge den erwarteten Schäden und Betriebskosten entsprechen. Mit zunehmendem Alter des Versicherten ist mit steigenden Versicherungsleistungen zu rechnen. Der Beitrag wird in vielen Fällen so kalkuliert, dass er auch bei steigendem Alter gleich bleibt. Voraussetzung ist immer, dass sich die allgemeine Kostensituation nicht geändert hat.

Beitragsrückerstattung:
Vollversicherte erhalten, wenn sie ein Kalenderjahr oder länger keine Leistungen in Anspruch genommen haben, den tariflich vereinbarten Beitragsanteil zurück. Je länger keine Leistungen beansprucht wurden, desto höher fällt die Rückzahlung aus.

Besondere Versicherungsbedingungen:
Besondere Versicherungsbedingungen sind auf einen Einzelvertrag, eine Anzahl von Verträgen oder eine bestimmte Risikogruppe zugeschnitten. Die besonderen Versicherungsbedingungen stellen aber häufig rechtlich allgemeine Versicherungsbedingungen dar.

   

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