Die Finanzbehörden können grundsätzlich ohne jeden Anlass Kontrollmitteilungen anfertigen. Dabei ist es zulässig, auch die im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellten Verhältnisse anderer Personen auszuwerten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte in einem aktuellen Urteil, dass die Finanzbehörde im Rahmen von Bankenprüfungen grundsätzlich ohne besonderen Anlass Kontrollmitteilungen anfertigen darf, wenn keine legitimationsgeprüften Konten oder Depots betroffen sind (z.B. im Zusammenhang mit bankinternen Aufwandskonten). Darüber hinaus ist auch die Anfertigung von Kontrollmitteilungen über legitimationsgeprüfte Konten und Depots zulässig, wenn ein hinreichender Anlass besteht. Das ist nach Ansicht des BFH der Fall, wenn das zu prüfende Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist, die es aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte hervorheben oder die eine für Steuerhinterziehung besonders anfällige Art der Geschäftsabwicklung erkennen lassen.
Hinweis: Seit Einführung der Abgeltungsteuer zum 01.01.2009 werden Kapitalerträge mit 25 % besteuert. In welchem Umfang die Finanzbehörde künftig Kontrollmitteilungen anfertigen wird, bleibt abzuwarten.
- EU-Zinsrichtlinie: Quellensteuer steigt ab Mitte 2011 um 15 %
- Steuerbescheinigung der Banken - § 45a EStG
- Bankrecht: Zusatzgebühren für Überweisung bei Überziehung des Dispo-Kredits sind rechtswidrig
- Betriebsprüfung: Bestimmung des Betriebsprüfers grundsätzlich nicht anfechtbar
- Abgeltungsteuer: Kapitalertragsteuererstattung im Jahr der Eheschließung