Auszubildende fallen in Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge nicht unter die Minijobregelung. Ferner haben sie keinen Anspruch auf die Gleitzonenregel, wonach „normale“ Arbeitnehmer bei Einkünften von 400,01 bis 800,00 EUR im Monat niedrigere Beiträge zur Sozialversicherung zahlen müssen.
Das hat das Bundessozialgericht (BSG) nun endgültig entschieden. Auszubildende sind laut Gesetz immer versicherungspflichtig beschäftigt, sodass die vollen Beiträge zur Sozialversicherung geleistet werden müssen. Diese Spezialregelung für Berufsausbildungsverhältnisse ist nach Auffassung des BSG nicht verfassungswidrig.
Hinweis: Beträgt die monatliche Ausbildungsvergütung nicht mehr als 325 EUR, muss der Arbeitgeber die gesamten Sozialversicherungsbeiträge übernehmen (BSG, B 12 KR 14/08 R).
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