Beteiligen Sie sich an einer Personengesellschaft, die eine freiberufliche Tätigkeit ausübt, erzielen Sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit, sofern sämtliche Gesellschafter die Merkmale von Freiberuflern erfüllen. Wenn sich Berufsfremde, die nicht über eine entsprechende Qualifikation verfügen, an einer solchen Freiberufler-Personengesellschaft beteiligen, erzielt die Gesellschaft in vollem Umfang gewerbliche Einkünfte.
In einem aktuellen Fall entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass eine Freiberufler-Holding keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit, sondern gewerbliche Einkünfte erzielt. Besagte Holding unterhielt an mehreren Standorten Ingenieurbüros; das operative Geschäft wurde ausschließlich von den Standortgesellschaften erledigt. Die Holding selbst nahm nicht am operativen Geschäft teil und entfaltete nach Ansicht des BFH somit keine Tätigkeit, die sich als Ausübung eines freien Berufs begreifen lässt.
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