Außergewöhnliche Belastungen: Medikamente und Prozesskosten -Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn einem Steuerzahler zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl von Steuerzahlern gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands. Zwangsläufig entstehen die Kosten, wenn man sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Kosten mindern das zu versteuernde Einkommen, soweit sie die dem Steuerzahler zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Die Höhe der zumutbaren Eigenbelastung hängt vom Einkommen, vom Familienstand und von der Anzahl der Kinder ab.
Zur steuerlichen Anerkennung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen hat das Finanzgericht München auf Folgendes hingewiesen:
- Aufwendungen für Medikamente werden regelmäßig nur dann als außergewöhnliche Belastungen anerkannt, wenn ihre durch Krankheit bedingte Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit durch ärztliche Verordnung nachgewiesen ist. Dieser Nachweis war im Streitfall für die erworbenen Stärkungs- und Nahrungsergänzungsmittel nicht erbracht worden. Als Nachweis angefallener Krankheitsaufwendungen genügt übrigens auch die Vorlage der Erstattungsmitteilungen der privaten Krankenversicherung oder der Beihilfebescheid einer Behörde.
- Zivilprozesskosten werden nur dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, wenn der Steuerzahler ohne den Prozess Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Der Streitfall betraf einen Prozess wegen der Rückforderung von Wohngeld. Angesichts der Einkommensverhältnisse der Kläger war dieser Prozess für sie nicht von existenzieller Bedeutung.
- Psychische Erkrankung: Keine außergewöhnlichen Belastungen bei “Kaufzwang”
- Laserbehandlungen als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung grundsätzlich absetzbar!
- Umzugskosten: Führt Schimmelbefall zu außergewöhnlichen Belastungen?
- Bürgschaftsübernahme für Ehepartner: Ohne Notwendigkeit keine außergewöhnliche Belastung
- Außergewöhnliche Belastung bei getrennter Veranlagung: Berechnung vom Gesamtbetrag der Einkünfte ist verfassungskonform