Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Aufwendungen eines Mannes für ein künstliches Haarteil nur dann steuermindernd als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können, wenn vor der Anschaffung ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis bzw. eines des medizinischen Dienstes eingeholt wurde. Aus diesem muss hervorgehen, dass eine medizinische Notwendigkeit zum Erwerb des Toupets besteht, um eine psychische Erkrankung wegen der krankheitsbedingten Kahlköpfigkeit zu beheben oder zu lindern. Eine ärztliche Bestätigung sei schon deshalb notwendig, weil die Maßnahme grundsätzlich einem Bereich zuzuordnen sei, der mit einer Krankheit nichts zu tun habe. Denn Haarteile würden nicht nur von kranken, sondern auch von gesunden Menschen aus den verschiedensten Gründen der privaten Lebensführung angeschafft. Kahlköpfigkeit, die bei Männern in unserer Gesellschaft nicht besonders auffalle, führe an sich noch nicht zu einer psychischen Erkrankung.
- Kündigungsrecht: Drohung mit einer Erkrankung als wichtiger Kündigungsgrund
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