Bei einer Pari-Emission wir ein Wertpapier zum Nennwert ausgegeben. Liegt der Ausgabekurs eines Wertpapiers über dem Nennwert (100 %), spricht man von einer Über-Pari-Emission (Gegenteil: Unter-Pari-Emission). Wenn ein Wertpapier über pari ausgegeben wird, bezeichnet man die Differenz als Aufgeld oder Agio.
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass Über-pari-Aufgelder, die geleistet werden, um das im Papier verbriefte Stammrecht zu erwerben, Anschaffungskosten sind. Anschaffungskosten für den Erwerb der Kapitalanlage zählen nicht zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Anschaffungskosten liegen vor, weil die Über-pari-Zuschläge geleistet werden, um die festverzinslichen Wertpapiere zu erwerben. Auch wenn mit den Zuschlägen die hohe Rendite dieser Papiere an die marktübliche angeglichen werden soll, rechtfertigt das nach Ansicht der Richter keine Behandlung als Aufwand. Über-pari-Zuschläge sind daher nicht vergleichbar mit Stückzinsen, die zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen führen.
Hinweis: Bei ab 2009 erworbenen Kapitalforderungen führen auch die Gewinne/Verluste aus der Veräußerung von festverzinslichen Wertpapieren zu positiven/negativen Einkünften aus Kapitalvermögen, die bei einem Gewinn der neuen 25%igen Abgeltungsteuer unterliegen. Dabei gilt als Verkauf auch die Einlösung der Wertpapiere.
- Sonntagszuschläge, Feiertagszuschläge und Nachtarbeitszuschläge
- Strategieentgelt zählt zu den Anschaffungskosten einer Kapitalanlage
- Verwendung von Mieteinnahmen für Optionsgeschäfte
- Strategieentgelt zählt zu den Anschaffungskosten einer Kapitalanlage
- Anschaffungskosten beim Erwerb gebrauchter Lebensversicherungen