EmediateAd Architektenrecht: Kopplungsverbot greift nicht in jedem Fall
                 

 

Architektenrecht: Kopplungsverbot greift nicht in jedem Fall

Tritt ein Bauwilliger an einen Architekten mit der Bitte heran, ein passendes Grundstück für ein bestimmtes Projekt zu vermitteln, und stellt er ihm gleichzeitig in Aussicht, ihn im Erfolgsfall mit den Architektenleistungen zu beauftragen, ist der in der Folge abgeschlossene Architektenvertrag nicht unwirksam.

Der Bundesgerichtshof (BGH) präzisiert diese Entscheidung zudem dahingehend, dass auch kein Verstoß gegen das Kopplungsverbot vorliegt, wenn der Architekt zu einem späteren Zeitpunkt die Vermittlung des Grundstücks davon abhängig macht, dass ihm der zuvor in Aussicht gestellte Architektenauftrag erteilt wird (BGH, VII ZR 174/07).

   

Einen Kommentar schreiben

Ihre Daten werden niemals an Andere weiter gegeben.
Die Email-Adresse wird nicht angezeigt. Notwendige Felder sind so markiert: *

*
*