Hat der Auftraggeber für einen konkreten spezifischen Bereich oder ein bestimmtes Gewerk einen Sonderfachmann mit der Objektüberwachung beauftragt, scheidet eine Haftung des Architekten in der Regel aus.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf ist die Haftung des Architekten jedoch weiterhin möglich, wenn Mängel für ihn offensichtlich werden oder das jeweilige Gewerk oder die betreffende Ausführung (zum Beispiel unzureichende Isolierung des Kachelofens im Bodenbereich) auch in seinen Wissensbereich fällt oder die Überprüfung einer fachgerechten Ausführung keine besonderen Kenntnisse erfordert (OLG Düsseldorf, 21 U 21/08).
- Haftungsrecht: Architekt haftet nur für Mängel in seinem Verantwortungsbereich
- Haftungsrecht: Keine Haftung für Mängel an vorgeschriebenem Material
- Haftungsrecht: Haftung des Architekten für unrichtige Bautenstandsberichte
- Reiserecht: Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Reisemängeln ist unwirksam
- Haftungsvergütung an die Komplementär-GmbH ist umsatzsteuerpflichtig