EmediateAd Aktuelle Steuernachrichten
                 

 

Aktuelle Steuernachrichten

§ 9 EStG - Abschiedsfeier führt zu Werbungskosten

Aus Anlass des Abschieds in den Ruhestand übernahm ein Oberarzt die Aufwendungen für die Bewirtung eines Teils der Krankenhausbelegschaft. Die Aufwendungen für diese Feier sind als Werbungskosten zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich in erster Linie um den letzten Akt der Berufstätigkeit als Dank an die Kollegen für geleistete Arbeit. Tritt der Arbeitnehmer als Gastgeber auf, greifen weder die Abzugsbeschränkung für Betriebsausgaben noch die besonderen Aufzeichnungspflichten. Ausreichend sind Gästeliste sowie Rechnung der Catering-Firma, die alle angefallenen Kosten detailliert aufführt (FG Hamburg 24.6.09, 5 K 217/08).

§ 9 EStG - Keine doppelte Haushaltsführung beim Soldat

Erhält ein Angehöriger der Bundeswehr während eines Auslandseinsatzes kostenlos Unterkunft von seinem Dienstherrn, kommt keine steuermindernde Berücksichtigung von pauschalen Unterkunftskosten in Betracht, weil der Soldat hiermit gar nicht belastet ist. Damit scheidet ein Werbungskostenabzug schon dem Grunde nach aus (FG Berlin-Brandenburg 4.12.09, 9 K 9161/07).

§ 10 EStG - Abzug von Vorsorgeaufwand beim BVerfG

Nach mehreren BFH-Urteilen zur steuerlichen Abziehbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen sind diese lediglich in beschränktem Umfang abzugsfähige Sonderausgaben. Gegen diese Entscheidungen wurden inzwischen Verfassungsbeschwerden eingelegt. Hierbei geht es um die Regelungen des Alterseinkünftegesetzes, wonach die nachgelagerte Besteuerung seit 2005 Renten zunehmend in voller Höhe erfasst, während zuvor geleistete Beiträge nur eingeschränkt als Vorsorgeaufwand abziehbar sind (BFH 9.12.09, X R 28/07; 18.11.09, X R 34/07; X R 6/08; X R 9/07; X R 45/07; beim BVerfG unter 2 BvR 288/10).

§ 16 EStG - Zwingende Entnahme des Hofgrundstücks

Mit der Übertragung sämtlicher Nutzflächen an Dritte wird der landwirtschaftliche Betrieb aufgegeben. Das zurückbehaltene Hofgrundstück gilt dann als ins Privatvermögen überführt, soweit es nicht in ein anderes Betriebsvermögen desselben Landwirts überführt wird. Mit einer vollständigen Veräußerung ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb vollständig seiner Existenzgrundlage enthoben und das zurückbehaltene selbstgenutzte Hofgrundstück ist unabhängig davon, ob es eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, zu entnehmen (BFH 16.12.09, IV R 7/07).

§ 19 EStG - Verzicht auf Mietnebenkosten ist geldwerter Vorteil

Verlangt der Arbeitgeber bei der Wohnungsvermietung an Arbeitnehmer keine Umlage für Grundsteuer, Versicherung oder Straßenreinigung, liegt als verbilligte Wohnungsüberlassung ein geldwerter Vorteil selbst dann vor, wenn die Nebenkosten bei Fremdmietern ebenfalls nicht erhoben werden. Eine Veranlassung aus dem Dienstverhältnis kann nur dann nicht mehr angenommen werden, wenn der Arbeitgeber Wohnungen in nicht unerheblichem Umfang zu rund 30 % auch Fremden unter dem ortsüblichen Preis vermietet. Für die Berechnung dieses Anteils sind auch ehemalige Arbeitnehmer, Rentner und überlebende Ehegatten mit einzubeziehen. Denn als Einkünfte gelten auch Vorteile aus einer ehemaligen Tätigkeit als Arbeitnehmer, selbst wenn sie als Rechtsnachfolger zufließen (FG Düsseldorf 5.11.09, 11 K 4662/06 L, Revision unter VI R 65/09).

§ 21 EStG - Wechselseitige Vermietung ist Gestaltungsmissbrauch

Vermieten sich Kind und Eltern gegenseitig ihre Eigentumswohnungen, ist dies als unangemessen zu beurteilen, wenn keine wirtschaftlichen und auch keine sonstigen nichtsteuerlichen Gründe vorliegen. Ein solcher Vorgang dient lediglich der Minderung der Einkommensteuerbelastung innerhalb der Familie. Unter fremden Dritten würde der Eigentümer einer Wohnung diese nicht vermieten und zugleich von seinem Mieter dessen Eigentumswohnung anmieten (FG Münster 20.1.10, 10 K 5155/05).

§ 21 EStG - Verzugszinsen für ein Erbbaurecht sind abzugsfähig

Eine Ausgleichszahlung für das Erlöschen des Erbbaurechts führt zu Anschaffungskosten für den Erwerb der Verfügungsmacht am Grundstück. Die Verzugszinsen stellen aber unabhängig davon, warum verspätet gezahlt worden ist, kein Entgelt für die Übertragung, sondern Entgelt für die Überlassung von Kapital dar. Bei den Verzugszinsen handelt es sich deshalb um Finanzierungskosten. Nicht anders als Stundungszinsen führen auch Verzugszinsen daher zu Werbungskosten (FG Niedersachsen 3.12.09, 10 K 69/08).

§ 1 UStG - Zweifel an Steuerpflicht beim Forderungskauf unter Wert

Der BFH stellt dem EuGH über ein Vorabentscheidungsersuchen die Frage, ob der Käufer mit dem Erwerb zahlungsgestörter Forderungen an die Bank als Verkäufer umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt. Zwar werden hier wie bei einer steuerpflichtigen Inkassoleistung Forderungen durch den Erwerber eingezogen. Zweifelhaft ist aber, ob der Erwerber an die Bank eine Leistung gegen Entgelt erbringt, weil eine hohe Differenz zwischen Kaufpreis und Forderungsnennwert besteht. Die damit dokumentierte Risikoübernahme könnte auch eine nicht steuerbare oder steuerfreie Tätigkeit darstellen (BFH 10.12.09, V R 18/08).

§ 4 UStG - Laserbehandlungen sind umsatzsteuerfrei

Die Laserbehandlung durch Augenärzte ist nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Zwar erübrigt sich durch die Behandlung das Tragen von Brillen und Kontaktlinsen und erfüllt damit für den Patienten möglicherweise auch einen ästhetischen und kosmetischen Sinn. Dieser Zweck überlagert aber in keinem Fall das vorrangige Ziel der dauerhaften Heilung der Fehlsichtigkeit. Auch wenn eine solche Behandlung nicht im Leistungskatalog der Krankenversicherungen enthalten ist, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass keine medizinische Indikation vorliegt (FG Münster 8.10.09, 5 K 3452/07 U).

§ 10 ErbStG - Aufwand für Hund ist keine Nachlassverbindlichkeit

Die zukünftigen Aufwendungen für die Versorgung eines Hundes stellen keine Nachlassverbindlichkeiten dar. Etwas anderes gilt nur, wenn die Verpflichtung zur Versorgung des Tieres als Auflage aus dem Testament des Verstorbenen zu erfüllen ist. Übernimmt der Erbe den Hund hingegen freiwillig aus einer moralischen, nicht aber rechtlichen Verpflichtung, liegt keine abziehbare Auflage des Verstorbenen vor. Dies stellt keinen Verstoß gegen das in Art. 20a GG verankerte Ziel des Tierschutzes dar (BFH 29.6.09, II B 149/08).

§ 193 AO - Betriebsprüfung bei Festsetzungsverjährung ist zulässig

Eine Außenprüfung ist auch dann zulässig, obwohl die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist, wenn hierdurch festgestellt werden soll, ob Steuern hinterzogen worden sind. Der Betriebsprüfer darf noch erscheinen, wenn die reguläre Verjährungsfrist, nicht aber die auf zehn Jahre bei Hinterziehung verlängerte Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Prüfung ist zulässig, sofern Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung vorliegen, die näher überprüft werden sollen. Insoweit hindert die Verjährung eines Steueranspruchs die Finanzbehörden nicht dahingehend, dass sie auf eine Außenprüfung verzichten müssten (BFH 13.1.10, X B 113/09).