Absicherung von Kursrisiken: Barlohn oder Sachbezug? - Besonders wegen der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Freigrenze für Sachbezüge von 44 EUR monatlich ist es entscheidend, ob es sich bei den vom Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmer gewährten Vorteilen um Barlohn oder einen Sachbezug handelt.
Bei Zahlungen eines Arbeitgebers an einen Dritten kann ein geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer in Form eines Sachbezugs nur vorliegen, wenn der Arbeitgeber Vertragspartner des Leistungserbringers ist; hierauf ist besonders bei den in der Praxis weit verbreiteten Benzingutscheinen zu achten. Hingegen ist von einer Barlohnzuwendung des Arbeitgebers im abgekürzten Zahlungsweg auszugehen, wenn das Vertragsverhältnis über die Leistung zwischen dem Dritten und dem Arbeitnehmer besteht.
Der Bundesfinanzhof nimmt einen Sachbezug an, wenn der Arbeitgeber im Rahmen eines ausgelagerten Optionsmodells zur Vermögensbeteiligung der Arbeitnehmer Zuschüsse an einen Dritten als Entgelt für die Übernahme von Kursrisiken zahlt und die Risikoübernahme durch den Dritten auf einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber beruht. Die 44-EUR-Freigrenze kam im Streitfall zur Anwendung, da der Zuschuss von rund 120 EUR je Arbeitnehmer jeweils anteilig über 60 Monate (= 2 EUR monatlich) an das das Kursrisiko übernehmende Kreditinstitut gezahlt wurde.
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