EmediateAd Abgrenzung einer Kapitalbeteiligung durch Freiberufler
                 

 

Abgrenzung einer Kapitalbeteiligung durch Freiberufler

Das BMF hat den Entwurf der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 vorgestellt. Die abschließende Beratung im Bundesrat ist für September 2010 vorgesehen. Die LStR sind zwar nur für die Finanzverwaltung bindend, geben aber Angestellten und Arbeitgebern eine verlässliche Richtschnur im Umgang mit dem Fiskus. Nachfolgend erhalten Sie die für die Praxis wichtigsten Änderungen. Sie gelten grundsätzlich für Lohnzahlungszeiträume ab 2011. Die Vorjahre sind betroffen, soweit die Änderungen lediglich eine Erläuterung der geltenden Rechtslage bieten. Die Regelungen zu Mahlzeiten während einer Auswärtstätigkeit sind bereits ab 2010 anzuwenden. Den LStR 2011 liegt das EStG auf Basis des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes zugrunde. Daher sind die Neuregelungen zur Verpflegung bei den Reisekosten berücksichtigt, nicht hingegen die geplanten Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2010.

Gestellung eines Firmenwagens

* Setzt der Arbeitgeber den privaten Nutzungswert beim Firmenwagen anhand der Fahrtenbuch-Methode fest, bleiben vom Arbeitnehmer bezahlte laufende Aufwendungen außer Ansatz. Damit mindern sie die Gesamtkosten und damit die Bemessungsgrundlage für Privatfahrten.

* Unfallkosten rechnen nach derzeitiger Fassung zum Gesamtaufwand des Firmenwagens und erhöhen damit den Anteil der Privatnutzung unabhängig davon, ob sich der Unfall auf einer privaten oder dienstlichen Fahrt ereignet hat. Ab 2011 bleiben Unfallkosten außer Ansatz. Vom Arbeitgeber getragene Kosten für den Unfall auf einer Privatfahrt sind in voller Höhe als zusätzlicher geldwerter Vorteil zu erfassen. Reparaturkosten bis zu 1.000 EUR brutto dürfen über eine neue Vereinfachungsregelung weiterhin in die Gesamtkosten des Kfz einbezogen werden, sodass sie den Kilometersatz des Fahrzeugs für die Berechnung des geldwerten Vorteils unabhängig davon erhöhen, ob sich der Unfall auf einer Dienst- oder Privatfahrt ereignet.

* Verzichtet der Arbeitgeber auf einen Schadenersatz wegen Unfallkosten beispielsweise bei Privat- oder Trunkenheitsfahrten, liegt insoweit ein gesonderter geldwerter Vorteil vor. Ohne Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers, etwa bei höherer Gewalt, beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten oder Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, liegt kein geldwerter Vorteil vor.

* Wird ein Firmenwagen auch von einer anderen Person als dem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt, können beide die Entfernungspauschale geltend machen.

Ansatz eines geldwerten Vorteils

* Infolge der Auswirkungen des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für kurzfristige Beherbergungsleistungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz ab 2010 hatte das BMF bereits Vereinfachungsregeln bei der Arbeitgeberbewirtung auf einer dienstlichen Reise vorgesehen (s. AStW 10, 322). So kann etwa die Buchung der Übernachtung mit Frühstück auch vom reisenden Mitarbeiter selbst vorgenommen werden und der Arbeitgeber kann die Lohnversteuerung durch Sachbezugswerte vornehmen. Die Gestellung von Mahlzeiten auf Veranlassung des Arbeitgebers wird nun grundlegend vereinfacht, indem nur noch Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist. Damit ist eine Vorbuchung der Übernachtung nicht mehr notwendig.

* Der Ansatz des Sachbezugs bis zu einem Wert von 40 EUR wird über das Frühstück hinaus auf sämtliche Mahlzeiten ausgeweitet, die bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit gewährt werden. Somit kann auch der Sachbezugswert von 2,80 EUR je Mittag- oder Abendessen berücksichtigt werden, sofern die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist. Unerheblich ist, wie die einzelnen Kosten der Mahlzeiten in der Hotelrechnung bescheinigt und ob sie separat ausgewiesen sind.

* Generell werden Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung der Arbeitnehmer anlässlich einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung mit dem üblichen Abgabepreis nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG ohne den Abschlag von 4 % angesetzt. Sie sind im Rahmen des § 3 Nr. 13 oder 16 EStG steuerfrei. Für den übersteigenden Betrag darf die monatliche Freigrenze von 44 EUR verwendet werden.

* Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn, sofern die Maßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Dabei kommt es nicht mehr auf den Empfänger der Rechnung an. Ist die auf den Arbeitnehmer ausgestellt, ist die steuerfreie Kostenübernahme möglich, wenn der Arbeitgeber dies zuvor allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme schriftlich zugesagt hat. Um den Werbungskostenabzug beim Mitarbeiter auszuschließen, muss der Arbeitgeber seinen Erstattungsbetrag auf der Originalrechnung angeben und eine Kopie zum Lohnkonto nehmen.

Weitere Neuregelungen

* Betriebliche Einrichtungen von Kunden des Arbeitgebers sind unabhängig von der Dauer der dortigen Tätigkeit keine regelmäßigen Arbeitsstätten, wenn der Arbeitnehmer mit wechselnden Orten rechnen muss. Ausnahmen gibt es nur noch bei Zeitarbeit oder Outsourcing von Mitarbeitern. Damit wird eine BMF-Anweisung aus dem Vorjahr umgesetzt.

* Für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 33 EStG ist Voraussetzung, dass der Zuschuss des Arbeitgebers für die Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder zum Arbeitslohn hinzukommt. Unschädlich ist jedoch aufgrund der neuen BFH-Rechtsprechung eine Zahlung durch Anrechnung auf freiwillige Sonderzahlungen wie etwa das Weihnachtsgeld, womit die BFH-Rechtsprechung umgesetzt wird. Neben dem Kindergartenzuschuss wirkt sich dies auch bei den bis 500 EUR steuerfreien Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und den pauschalen Fahrtkostenzuschüssen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte aus.

* Die Anweisungen zur doppelten Haushaltsführung in R 9.11 LStR werden an die BFH-Rechtsprechung zu den Wegverlegungsfällen angepasst. So kann ein Arbeitnehmer seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegen und am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründen. Dabei beginnt allerdings keine neue Dreimonatsfrist für die Verpflegungspauschale und die Umzugskosten für das neue Zweitdomizil sind privat veranlasst.

* Die Anweisungen zu § 19a EStG wurden komplett gestrichen, da für die Überlassung von Vermögensbeteiligungen § 3 Nr. 39 EStG gilt. Für Übergangsregelungen gilt R 19a LStR in der Fassung für 2008 fort.

* Arbeitgeber dürfen die Lohnsteuerkarten 2010 nicht vernichten. Stattdessen sind diese während des fortbestehenden Dienstverhältnisses beim Lohnkonto aufzubewahren. Da sich die wesentlichen Neuregelungen zur Umstellung auf die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale Elster-Lohn II aus dem Jahressteuergesetz 2010 ergeben, sollen die Richtlinienabschnitte zum Ausstellungsverfahren der Lohnsteuerkarte komplett gestrichen werden.

* Negative Einkünfte aus Kapitalvermögen werden als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte nur noch in den Ausnahmefällen berücksichtigt, in denen sie mit anderen Einkunftsarten verrechenbar bleiben.