Der Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft gilt einkommensteuerlich als Anschaffung der einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter. Dabei sind die Anschaffungskosten in einer Ergänzungsbilanz fortzuschreiben, soweit sie den Betrag des Kapitalkontos in der Steuerbilanz übersteigen. Diese Mehrwerte sind korrespondierend zur Abschreibung in der Gesamthandsbilanz abzuschreiben, sowohl im Hinblick auf die Methode als auch die Nutzungsdauer. Die Einheitlichkeit der Gesellschaftsbilanz schließt es aus, dem erwerbenden Gesellschafter losgelöst eine abweichende Abschreibungsmethode zu eröffnen. Mit diesem Urteil widerspricht das FG Niedersachsen Teilen der Literatur, die eine wirtschaftlich abweichende Sichtweise zulassen.
Der Grundsatz der Einheitlichkeit gebietet es, auch den Mehrwert über die gleiche Restnutzungsdauer wie das korrespondierende Wirtschaftsgut in der Gesamthandsbilanz abzuschreiben. Bei den Mehrwerten handelt es sich nur um Korrekturposten, die entsprechend der Behandlung in der Gesellschaftsbilanz gewinnwirksam aufzulösen sind. Die zusätzlichen Aufwendungen der eintretenden Gesellschafter haben keinen Einfluss auf das abzuschreibende Wirtschaftsgut, das nur eine einheitliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer aufweist. Im Gegensatz zu nachträglichen Anschaffungskosten vermehren, verändern oder verbessern die über die Buchwerte der Kapitalkonten hinausgehenden Beträge nämlich nicht die Nutzungsdauer.
Hinweis: Die Deckungsgleichheit in den Bilanzen führt auch dazu, dass Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte, sowie der Ansatz von geringwertigen Wirtschaftsgütern oder eine Teilwertabschreibung grundsätzlich nur einheitlich in Anspruch genommen werden können.
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